Ab 1.4.2017 sind Praxen durch die neuen Psychotherapierichtlinien dazu verpflichtet, eine offene Sprechstunde von 100 Minuten/Woche (bei vollem Versorgungsauftrag) anzubieten.
Die Mindestdauer eines Termins ist 25 Minuten, längere Einheiten sind möglich.
Die Sprechstunde dient der Beratung, welche Maßnahmen für die Behandlung des Klienten notwendig und sinnvoll sein können. Thema kann das geeignete Therapieverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologische Therapie, Psychoanalyse) sein, oder auch die Empfehlung für einen stationären Aufenthalt, oder weiterer Angebote wie Selbsthilfegruppen etc..
Vor der Einleitung einer Psychotherapie ist die Durchführung einer Sprechstundenleistung verpflichtend. Die Therapie selbst muß nicht in derselben Praxis stattfinden, in der die Beratung erbracht wurde.
Bei der Entscheidung für eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung gibt es anschließende die Möglichkeit, in die Akutbehandlung (max. 12 Sitzungen) überzuleiten, oder in den Behandlungsblock Kurzzeittherapie 1 nach vorab mindestens zwei probatorischen Sitzungen.
Wichtig:
Selektivvertragsklienten (AOK PNP oder BOSCH BKK PNP, DAK, BKK-VAG oder TK) sind von diesen Regelungen nicht betroffen.